Informationen zum individuellen Regelsatz bei der Hilfe zum Lebensunterhalt durch erhöhten Hygiene- und Bekleidungsaufwand
Wenn Sie einen erhöhten Hygieneaufwand durch übermäßiges Schwitzen (Hyperhidrosis) haben, brauchen Sie ggf. mehr Körperpflegemittel als im Regelsatz der Sozialhilfe üblicherweise vorgesehen. Sie können im Rahmen ihres individuellen Bedarfs (§ 3 Abs. 1 BSHG) eine Erhöhung des Regelsatzes beantragen. Ein ärztliches Attest ist notwendig, das den zusätzlichen Bedarf bescheinigt.Wegen eines übermäßigen Schwitzens können Sie ebenso versuchen, eine Erhöhung der Bekleidungspauschale zu erwirken (erhöhte Abnutzung durch häufigeres Waschen, Hygiene, Vorhalten von Wechselwäsche), auch können Inkontinenz, Sturzgefahr (Zerreißen von Kleidungsstücken) oder bei Rauchern mit krankheitsbedingten überschießenden Bewegungen unkontrollierbar auf Kleidungsstücke herabfallende Asche geltend gemacht werden.